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Anspruchsgrundlagen im Werkvertragsrecht

Das Werkvertragsrecht ist in den §§ 631 ff BGB geregelt. Der Werkvertrag ist ein gegenseitiges Vertragsverhältnis, in welchem sich der Hersteller des Werks (Unternehmer) zur Herstellung eines vom Auftraggeber (Besteller) gewünschten Werkes und der Besteller zur Entrichtung der dafür vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Im Gegensatz zum sehr ähnlichen Dienstvertrag ist beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und keine bloße Erbringung von erfolgsunabhängigen Dienst- oder Arbeitsleistungen.

Achtung: Der Begriff des Unternehmers im Werkvertragsrecht entspricht dabei NICHT dem Begriff des Unternehmers, der nach § 14 BGB für das übrige BGB gilt.

A. Anspruchsgrundlagen in den grundlegenden Vorschriften

Die grundlegenden Pflichten der Vertragsparteien sind in § 631 niedergelegt.

I. Pflichten des Werkunternehmers

Herstellung des Werkes

§ 631 BGB

Seine Hauptpflicht besteht in der Herstellung des versprochenen Werkes, das er jedoch nicht eigenhändig herstellen muß. Es muß frei von Mängeln sein, sonst gilt der Vertrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt, und der Besteller kann seine Abnahme verweigern, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Dabei ist der Begriff des Sach- und Rechtsmangels mit dem im Kaufrecht verwendeten identisch.

Desweiteren gelten für den Werkunternehmer die üblichen Sorgfaltspflichten. So darf er z.B. nicht die Rechtsgüter anderer, ganz besonders nicht die des Bestellers, schädigen.

II. Pflichten des Bestellers

1. Entrichten der Vergütung

§§ 631, 632 BGB

Dem Besteller obliegt vor allem die Entrichtung der vereinbarten Vergütung nach §§ 631, 632 BGB, gegebenenfalls muß er nach § 632a auch Abschlagszahlungen leisten. Die Vergütung wird jedoch erst bei Abnahme des Werkes fällig, die nach § 641 I auch in Teilen erfolgen kann. Nach § 641 II kann die Fälligkeit auch mit der Zahlung und Abnahme von Seiten Dritter eintreten, und der Werkunternehmer kann die Vergütung in diesem Fall auch verlangen, wenn er den Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die Abnahme oder Zahlung einer dritten Person gesetzt hat.

2. Abnahme

§ 640 BGB

Nach § 640 I ist der Besteller außerdem zur Abnahme des mangelfreien und vertragsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet. Dabei ist die Abnahme sowohl die körperliche Entgegennahme des Werkes als auch seine Billigung durch den Besteller. Diese Billigung kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Falls wegen ihrer Beschaffenheit eine körperliche Entgegennahme oder Abnahme im klassischen Sinne nicht möglich ist, tritt an ihre Stelle die Vollendung des Werkes nach § 646.

Verweigert werden darf die Abnahme nach § 640 I S. 2 nur bei wesentlichen Mängeln, sie kann aber auch fingiert werden, etwa nach § 640 I S. 3.

Rechtsfolgen

1. Die vereinbarte Vergütung wird fällig, § 641.

2. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen.

3. Eine Abnahme in Kenntnis von Mängeln hat nach § 640 II den Verlust von Gewährleistungsrechten zur Folge, sofern der Besteller sich diese Rechte nicht ausdrücklich vorbehält

4. Die Preisgefahr geht nach § 644 auf den Besteller über

B. Anspruchsgrundlagen der Gewährleistungsrechte

Die Gewährleistung im Werkvertrag ist derjenigen der allgemeinen Leistungsstörungen und des Kaufrechts sehr ähnlich. Sie ist in den §§ 633 bis 639 BGB geregelt und verdrängt als lex specialis die Gewährleistung nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils des Schuldrechtes, sofern sie dafür einschlägig ist.

Zentrale Vorschrift ist § 633 BGB, welcher festlegt, wann das erstellte Werk als mangelhaft gilt.

Es wird dabei zwischen primären und sekundären Ansprüchen unterschieden.

I. Primäre Gewährleistungsansprüche

Die primären Gewährleistungsansprüche umfassen das Recht auf Neuherstellung des Werkes nach § 631 sowie das Recht auf Nacherfüllung, § 634 Nr. 1 i.V.m. § 635 I.

Achtung: Die Primäransprüche sind strenggenommen eigentlich keine Gewährleistungsrechte, sondern Erfüllungsansprüche, die sich unmittelbar aus den Hauptpflichten des Werkunternehmers ergeben. Sie greifen nur ein, wenn der Werkunternehmer diesen Hauptpflichten nicht genügt. § 635 wird jedoch trotzdem stets im Rahmen der Gewährleistungsansprüche geprüft.

1. Neuherstellung

§ 631 BGB

Eine Neuherstellung kann verlangt werden, wenn das Werk mit Fehlern behaftet ist und demnach nicht zur Erfüllung der Herstellungspflicht taugt. Die Neuherstellung kann jedoch nur verlangt werden, wenn eine Beseitigung des Mangels nicht möglich ist und die Neuherstellung dem Unternehmer zugemutet werden kann, sonst greifen die sekundären Gewährleistungsrechte ein.

Mit der Abnahme des Werkes erlischt auch der Anspruch auf Neuherstellung.

2. Nacherfüllung

§ 634 Nr. 1 i.V.m. § 635 I BGB

Beim Anspruch auf Nacherfüllung handelt es sich um das grundlegende Gewährleistungsrecht des Bestellers.

Voraussetzungen

1. Bestehen eines Werkvertrages

2. Sach- oder Rechtsmangel nach § 633

3. Kein Ausschluß der Gewährleistung nach § 635 III

Der Unternehmer kann die Nacherfüllung nach § 635 III verweigern, wenn sie ihm nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

4. Kein vertraglicher Gewährleistungsausschluß

Rechtsfolgen

Der Besteller hat Anspruch auf Herstellung eines mangelfreien Werkes durch den Unternehmer, der nach § 635 II auch die entsprechenden Kosten tragen muß. Dieser hat jedoch (im Unterschied zum Kaufrecht) die Wahl, ob dies durch Nachbesserung oder Neuherstellung geschehen soll. § 635 IV gewährt dem Unternehmer bei einer Neuherstellung einen Herausgabeanspruch auf das mangelhafte Werk.

II. Sekundäre Gewährleistungsansprüche

Die sekundären Gewährleistungsansprüche im Werkvertragsrecht sind die Ersatzvornahme, die Minderung, der Rücktritt sowie der Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz.

1. Selbstvornahme

§ 637 BGB

Der Anspruch auf Selbstvornahme ermöglicht es dem Besteller, nach Ablauf einer dem Unternehmer gesetzten Frist den Mangel an dem Werk selbst zu beseitigen.

Voraussetzungen

1. Wirksamer Werkvertrag

Zwischen Besteller und Unternehmer muß ein wirksamer Werkvertrag bestehen.

2. Sach- oder Rechtsmangel

Das Werk muß einen Rechtsmangel im Sinne des § 633 BGB aufweisen

3. Voraussetzungen des § 637

a. Fristsetzung zur Nacherfüllung

Der Besteller muß dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.

b. Angemessenheit der Frist

Diese Frist muß auch angemessen gewesen sein. Dabei gelten dieselben Gesichtspunkte wie bei     der Nacherfüllung im Kaufrecht. § 637 II verweist außerdem ausdrücklich auf § 323 II BGB, der ebenfalls Anwendung findet.

§ 637 bestimmt jedoch außerdem, daß eine Fristsetzung entbehrlich ist, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Dabei sind die Grundsätze aus dem Kaufrecht des § 440 BGB anwendbar, der zwei erfolglose Versuche der Nacherfüllung verlangt.

c. Erfolgloser Ablauf der Frist

Die Frist muß fruchtlos verstrichen sein.

4. Kein Ausschluß

Weiterhin darf der Unternehmer die Nacherfüllung nicht nach § 637 I zu Recht verweigert haben. Dieses Recht steht ihm zu, wenn die Erfüllung nach § 635 unmöglich oder unverhältnismäßig schwierig ist.

5. Kein vertraglicher Haftungsausschluß

Schließlich darf auch kein vertraglicher Haftungsausschluß vorliegen.

Rechtsfolgen

Der Besteller kann den Mangel selbst beheben oder beheben lassen, und er kann dem Unternehmer die dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Er kann dafür auch einen Vorschuß vom Unternehmer fordern.

2. Rücktritt

§§ 634 Nr. 3, 636, 323 BGB

Diese Vorschriften gewähren dem Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dabei kommen die allgemeinen Vorschriften aus dem Recht der Leistungsstörungen zur Anwendung.

Voraussetzungen

1. Wirksamer Werkvertrag

2. Sach- oder Rechtsmangel

3. Voraussetzungen des § 323 BGB

a. nicht vertragsgemäße Leistungen

b. Fristsetzung zur Nacherfüllung

Hier gelten die weiter oben ausgeführten Regelungen.

c. Angemessenheit der Frist

d. fruchtloser Fristablauf

4. Kein Ausschluß des Rücktritts

a. wegen unerheblicher Pflichtverletzung

b. nach § 323 V und VI

5. Vorliegen einer Rücktrittserklärung

Der Rücktritt muß nach den Regelungen des § 349 erklärt werden.

Rechtsfolge

Der Rücktritt wandelt den Werkvertrag nach § 346 I in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Die Vertragsparteien müssen die empfangenen Leistungen einander nach §§ 346, 348 Zug um Zug zurückerstatten. Gegebenenfalls können sie voneinander aber auch Wertersatz verlangen.

3. Minderung

§ 638 BGB

Bei der Minderung wird der vereinbarte Werklohn vermindert. Dies geschieht über die §§ 633, 634 Nr. 3, 638, das Minderungsrecht steht dem Besteller danach anstatt des Rechtes auf Rücktritt zu. Die Voraussetzungen der Minderung sind entsprechend fast identisch mit denen des Rücktritts. Der einzige erhebliche Unterschied besteht darin, daß nach § 638 I 2 die Regelung des § 323 V keine Anwendung findet und damit eine Minderung bereits bei einer unerheblichen Pflichtverletzung möglich ist.

a. Berechnung der Minderung

Die Minderung im Werkvertragsrecht entspricht der im Kaufrecht nach § 441 III. Damit ergibt sich auch hier die folgende Formel für den geminderten Werklohn:

Wert mangelhaften Werks x vereinbarter Werklohn

Geminderter Werklohn = ————————————————————–

Wert des mangelfreien Werkes

Die Minderung im strengen Sinn des Wortes ist dabei die Differenz zwischen dem bezahlten und dem geminderten Werklohn.

b. Selbständige Anspruchsgrundlage in § 642 IV 1

§ 641 IV 1 gewährt dem Besteller eine selbständige Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages.

4. Anspruch auf Schadensersatz

§§ 634 Nr. 4, 636, 280 ff, 311a BGB

Nach § 634 Nr. 4 steht dem Besteller unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Schadensersatz zu. Dieses Recht kann neben der Leistung gewährt werden, wenn es dem Besteller auf den Erhalt eines mangelfreien Werkes ankommt und er lediglich die dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzt haben möchte. Der Schadensersatz kann aber auch an Stelle der Leistung gewährt werden.

a. Schadensersatz neben der Leistung

§§ 634 Nr. 4, 280 ff BGB

Diese Form des Schadensersatzes hat ihre Grundlage in den allgemeinen Vorschriften nach § 280.

Voraussetzungen

1. Wirksamer Werkvertrag

2. Sach- oder Rechtsmangel

3. Unternehmer hat Mangel zu vertreten, § 280 I

Hier gelten die allgemeinen Regeln des § 276, der Unternehmer muß von dem Mangel wissen oder hätte von ihm wissen müssen.

4. Kein Gewährleistungsausschluß

5. Schaden des Bestellers durch den Mangel

Der dem Besteller entstandene Schaden muß adäquat kausal aus dem Mangel des Werkes folgen. Dies würde nach den allgemeinen Vorschriften sowohl die eigentlichen Mangelschäden als auch Mangelfolgeschäden umfassen. Da in unserem Fall jedoch lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz NEBEN der Leistung gewährt wird, sind die zur Beseitigung des Mangels durch den Besteller erforderlichen Aufwendungen ausgenommen. Dieser Schaden tritt gewöhnlich an die Stelle der vom Unternehmer geschuldeten Nacherfüllung und wäre somit ein Schadensersatz STATT der Leistung, weshalb hier nur die Mangelfolgeschäden ersatzfähig sind.

b. Schadensersatz statt der Leistung

§§ 634 Nr. 4, 280, 281, 283 bzw. 311a BGB

Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hat seine Grundlage in § 634 Nr. 4, der auf die Vorschriften aus dem allgemeinen Teil des Schuldrechtes §§ 280, 281, 283 bzw. 311a verweist. Es wird deshalb auch hier zwischen behebbaren und unbehebbaren sowie anfänglichen und nachträglichen Mängeln unterschieden, womit vier verschiedene Anspruchsketten entstehen.

aa. Schadensersatz statt der Leistung bei behebbaren Mängeln

Diese Vorschriftenkette findet Anwendung, wenn der Mangel des Werkes behebbar und durch den Unternehmer zu vertreten ist.

Voraussetzungen

1. Wirksamer Werkvertrag

2. Behebbarer Sach- oder Rechtsmangel

3. Voraussetzungen des § 281

a. nicht vertragsgemäße Leistung

b. Fristsetzung zur Nacherfüllung, §§ 280 III, 281 I 1

c. Fristablauf ohne Nacherfüllung

4. Mangel durch Unternehmer zu vertreten

5. Kein Gewährleistungsausschluß

Zu beachten ist hier der Sonderfall des § 281 I 3, bei dem der Schadensersatz statt der ganzen Leistung (s.u.) bei unerheblichen Pflichtverletzungen ausgeschlossen ist.

6. Schaden des Bestellers durch den Mangel

Wiederum muß der Schaden des Bestellers adäquat kausal aus dem Mangel folgen.

Rechtsfolge

Im Gegensatz zum Schadensersatz neben der Leistung, bei dem nur die Mangelfolgeschäden zu ersetzen sind, werden beim Schadensersatz statt der Leistung nur die eigentlichen Mangelschäden erfaßt. § 281 I 3 gewährt dem Besteller außerdem das Recht, Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen, was dem früheren Institut des Großen Schadensersatzes entsprechen soll. In diesem Fall zählen zu den zu ersetzenden Schäden auch der Wert des Werkes sowie diejenigen Schäden, die keine Mangelfolgeschäden sind.

Beim Schadensersatz statt der Leistung verliert der Besteller jedoch nach § 281 IV bzw. 275 das Recht auf Nacherfüllung. Der Unternehmer kann das Werk außerdem nach §§ 281 V bzw. 283 2 i.V.m. 281 V bzw. zurückverlangen.

bb. Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglich unbehebbaren Mängeln

Diese Vorschriftenkette ist einschlägig bei nach Vertragsschluß entstandenen Mängeln des Werkes, die nicht durch Nacherfüllung behoben werden können.

Voraussetzungen

1. Wirksamer Werkvertrag

2. Sach- oder Rechtsmangel

3. Ausschluß der Leistungspflicht nach §§ 275, 283 (nachträglich unbehebbarer Mangel)

Die vertragliche Pflicht nach § 280 I (mangelfreie Herstellung) darf nicht mehr zu erbringen, der Mangel somit nicht behebbar sein.

a. Mangel nicht durch Nacherfüllung zu beheben

b. Mangel nachträglich entstanden

Daß gemäß § 283 nur nach Vertragsschluß entstandene Mängel erfaßt werden, ergibt sich im Umkehrschluß aus § 311a. Für anfängliche Leistungshindernisse ist dagegen § 311a II einschlägig.

4. Verschulden des Unternehmers bzgl. der Pflichtverletzung, §§ 283, 280 I 2

5. Kein Gewährleistungsausschluß

Auch hier ist der Schadensersatz wegen unerheblichen Pflichtverletzungen nach § 283 I 3 ausgeschlossen.

6. Schaden des Bestellers durch den Mangel

Hier gelten dieselben Regeln wie in der vorhergehenden Anspruchskette, s.o.

Rechtsfolgen

Der Besteller kann auch hier Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ebenso wie das Recht auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung, s.o. Der Besteller verliert wiederum das Recht auf Nacherfüllung, und der Unternehmer kann wie gewohnt das Werk zurückverlangen – diesmal jedoch aus §§ 283 i.V.m. 281 V.

cc. Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglich unbehebbaren Mängeln

Diese Anspruchskette ist bei anfänglichen nicht behebbaren Mängeln einschlägig.

Voraussetzungen

1. Wirksamer Werkvertrag

2. Sach- oder Rechtsmangel

3. Ausschluß der Leistungspflicht nach §§ 275, 311a (anfänglich nicht behebbarer Mangel)

a. Mangel kann nicht durch Nacherfüllung behoben werden

b. Mangel bereits bei Vertragsschluß vorhanden

4. Kenntnis bzw. wenigstens fahrlässige Unkenntnis des Unternehmers bezüglich der Lieferung eines mangelhaften Werkes

Im Unterschied zu § 311a II 2 ist hier kein Vertretenmüssen des Unternehmers erforderlich, sondern seine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Mangels. Diese ist eine gesetzliche Vermutung, der Beweis des Gegenteil obliegt also dem Unternehmer.

5. Kein Ausschluß der Gewährleistung

Auch hier scheidet nach § 311a II 3 ein Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei unerheblichen Pflichtverletzungen aus.

6. Schaden des Bestellers durch den Mangel

Rechtsfolge

Auch hier steht dem Besteller Schadensersatz statt der Leistung sowie Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu. Der Besteller verliert erneut das Recht auf Nacherfüllung, und der Unternehmer kann auch hier das Werk zurückverlangen – diesmal jedoch aus §§ 311a II 3 i.V.m. 281 V.

5. Pflichtverletzungen durch den Besteller

Die Anspruchsgrundlagen, die aus Pflichtverletzungen des Bestellers entstehen, sind recht übersichtlich und werden überwiegend durch die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechtes geregelt.

a. Verletzung der Mitwirkungspflicht

§ 642 I BGB

Soweit für die Erstellung des Werkes eine Mitwirkung erforderlich ist und der Besteller es versäumt, dieser Pflicht nachzukommen, ist er nach § 642 I zur Entschädigung verpflichtet.

b. Verletzung der Abnahmepflicht

Falls der Besteller das Werk nicht wie vereinbart abnimmt, gerät er sowohl in Annahme- als auch in Schuldnerverzug, §§ 280, 286.

c. Verletzung von Nebenpflichten

Verletzt der Besteller aus dem Vertrag entstehende Nebenpflichten, so haftet er dafür aus §§ 241 II, 282, 280 I.

III. Anspruchsgrundlagen aus der Beendigung des Werkvertrages

1. Kündigung des Bestellers

§ 649 BGB

Der Werkvertrag kann außer durch die Erfüllung nur durch Kündigung des Bestellers nach § 649 beendet werden. In diesem Falle muß er nach § 649 II dem Werkunternehmer jedoch den vollen Werklohn entrichten, und dieser muß sich lediglich die Ersparnis durch nicht mehr auszuführende Arbeiten anrechnen lassen.

2. Kündigung bei unverbindlichem Kostenvoranschlag

§ 650, 645 I BGB

Etwas anders liegt die Sache, falls ein unverbindlicher Kostenanschlag nach § 650 eingeholt wurde. In diesem Fall kann der Besteller immer noch nach § 650 kündigen, doch § 649 II kommt nicht zur Anwendung. Stattdessen muß der Besteller nach § 645 I eine Vergütung zahlen, die dem entspricht, was der Unternehmer bereits an Arbeiten vorgenommen hat.

3. Kündigung bei verbindlichem Kostenanschlag

§ 649 BGB

Bei einem verbindlichen Kostenanschlag hingegen steht dem Besteller bei Überschreitung dieses Anschlages kein Kündigungsrecht zu. Stattdessen kann er verlangen, daß das Werk zum vereinbarten Preis erstellt wird, denn er muß sich in diesem Fall nicht auf die Preiserhöhung einlassen. Will er dennoch kündigen, kommt der § 649 zur Anwendung.

4. Mangelnde Mitwirkung des Bestellers

§ 643 BGB

Der Unternehmer darf sich vom Vertrag lösen, wenn eine Mitwirkung des Bestellers vereinbart war, die dieser nicht geleistet hat. Er erhält dann nach § 645 I 1 analog den Teil seines Werklohnes, der den geleisteten Arbeiten entspricht.

IV. Anspruchsgrundlagen im Werklieferungsvertrag

Der Werklieferungsvertrag gleicht dem Werkvertrag in fast jeder Hinsicht. Der wichtigste Unterschied ist dabei, daß die Hauptpflicht nicht in der Herstellung eines Werkes, sondern in seiner Lieferung eines solchen darstellt.

Dank dieses Unterschiedes findet beim Werklieferungsvertrag nicht das Werkvertragsrecht, sondern das Kaufrecht Anwendung. Der Unternehmer muß das vereinbarte Werk nicht nur herstellen, sondern es auch an den Besteller übereignen.

Es ergeben sich einige wenige Unterschiede zum Kaufrecht, die in der Natur der Sache begründet sind.

1. Mangel durch vom Besteller gelieferten Stoff

§ 651 I 2 BGB

Wie bei § 442 I 1 im Kaufrecht sind Ansprüche des Bestellers bezüglich eines Mangels beim erstellten Werk nach § 651 I 2 ausgeschlossen, wenn sie ihren Ursprung in einem vom Besteller zu seiner Herstellung gelieferten Stoff haben.

2. Nicht vertretbare Sache

§§ 642, 643, 645, 649, 650 BGB

Falls der herzustellende Gegenstand eine nicht vertretbare Sache nach § 91 BGB (z.B. unbeweglicher Gegenstand) ist, kommen zusätzlich die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 zur Anwendung. Statt auf den Zeitpunkt der Abnahme wird dagegen auf den Zeitpunkt des Gefahrüberganges abgestellt.

Anmerkung

Zu dem Thema dieses Artikels kann jederzeit ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

Siehe zur Ergänzung auch die Artikel “Anspruchsgrundlagen im Bereicherungsrecht”, “Anspruchsgrundlagen der Gewährleistung beim Kaufvertrag”, “Anspruchsgrundlagen der Bürgschaft”, “Anspruchsgrundlagen der GoA-Klausur” sowie “Anspruchsgrundlagen im EBV” und “Anspruchsgrundlagen Delikt”.

Für das Inhaltsverzeichnis aller bisherigen Beiträge und Klausuren siehe unter “Artikel”.

Für eine Übersicht weiterer Anspruchsgrundlagen aus dem BGB siehe “Anspruchsgrundlagen BGB”.

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Samstag, 02.01.2010 Christopher Meyer-Kretschmer

Christopher Meyer-Kretschmer ist Rechtsanwalt in Münster.

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