Anspruchsgrundlagen der GoA-Klausur
Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) spielt stets eine Rolle, wenn jemand unaufgefordert etwas tut, was einer anderen Person obliegt oder ihr zugute kommt. Das Institut der GoA dient dabei als Ausgleich und regelt, wem die Aufwendungen der Person, die ungefragt in der Rechtssphäre eines anderen tätig wurde, zur Last fallen, aber auch, wem etwaige Früchte dieser Handlung (Geschäftsführung) zufallen. Dabei wird die unaufgefordert in fremder Rechtssphäre handelnde Person als Geschäftsführer bezeichnet, die Person, in deren Rechtssphäre die Geschäfte geführt werden, ist dagegen der Geschäftsherr.
Es wird zwischen zwei Formen der GoA unterschieden, der echten GoA und der Eigengeschäftsführung. Bei jeder der beiden Formen wird differenziert, ob die Geschäftsführung berechtigt oder unberechtigt erfolgte. Jeder der vier Subtypen trägt seine eigene Bezeichnung und gründet sich auf verschiedene Anspruchsgrundlagen.
Die Anspruchsgrundlagen
Es gibt im Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag insgesamt vier Anspruchsgrundlagen, von denen jede einer der vier Spielarten der GoA als Rechtsgrundlage dient. Diese zerfallen in die Kategorien Echte GoA und Eigengeschäftsführung, von der jede noch einmal zwei Anspruchsgrundlagen enthält, je nachdem, ob die Geschäftsführung berechtigt war oder nicht. Die echte GoA ist unterteilt in die berechtigte und die unberechtigte GoA, während bei der Eigengeschäftsführung zwischen vermeintlicher und unechter GoA unterschieden wird.
A. Echte GoA
1. Berechtigte GoA
§ 677 ff BGB
Die echte Geschäftsführung ohne Auftrag ist in den §§ 677 ff. des BGB geregelt. Sie hat die folgenden Voraussetzungen:
a. Geschäftsbesorgung
b. Fremdes Geschäft
c. Fremdgeschäftsführungswille
d. Fehlen eines die Geschäftsführung deckenden Rechtsverhältnisses
e. Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
a. Geschäftsbesorgung
Eine Geschäftsbesorgung ist jede Tätigkeit in fremdem Interesse.
b. Fremdes Geschäft
Ein fremdes Geschäft ist gegeben, wenn es sich um ein objektiv fremdes Geschäft handelt, d.h. eines, das bereits dem äußeren Anschein nach in eine fremde Rechtssphäre fällt und von deren Inhaber besorgt werden sollte.
Ein fremdes Geschäft liegt jedoch auch dann vor, wenn es ein subjektiv fremdes Geschäft war. Das ist dann der Fall, wenn das Geschäft von dem Geschäftsführer in der Absicht geführt wurde, fremden Interessen zu dienen, und wenn die Fremdheit des Geschäftes von außen nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar ist. In diesem Fall ist darum im Einzelfall zu prüfen, welche Absicht der Geschäftsführer verfolgte.
c. Der Fremdgeschäftsführungswille ist gegeben, wenn der Geschäftsführer bewußt für einen anderen tätig wird. Dazu gehört, daß er will, daß das Ergebnis seines Tuns dem anderen zugute kommen. Es schadet jedoch nicht, wenn der Geschäftsführer daneben auch eigene Interessen verfolgt.
Ein beliebtes Problem ist hier der Umstand, daß der Geschäftsführer zur Wahrnehmung der fremden Interessen rechtlich verpflichtet war, ob nun durch Vertrag oder Gesetz. Hierbei sind jedoch nur vertragliche oder gesetzliche Pflichten relevant, die nicht aus einem direkten Rechtsverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer entstehen (s.u. d.), sondern andere Quellen haben. Entscheidend ist aber auch hier stets die Willensrichtung des Geschäftsführers, d.h. ob er (auch) in fremdem Interesse handeln wollte, oder ausschließlich in eigener Sache seine Pflicht erfüllte.
d. Das Fehlen eines die Geschäftsführung deckenden Rechtsverhältnisses wird angenommen, wenn der Geschäftsführer nicht vom Geschäftsherrn beauftragt oder sonstwie berechtigt war, die entsprechende Handlung vorzunehmen. War der Geschäftsführer also zu seiner Handlung durch Vertrag oder Gesetz verpflichtet, scheidet eine GoA von vornherein aus. Doch Vorsicht: die herrschende Meinung in der Rechtsprechung geht jedoch davon aus, daß eine durch ein vertragliches Verhältnis begründete Rechtspflicht auch dann besteht, wenn die vertragliche Verpflichtung nicht wirksam ist. Allgemeine öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie etwa die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung aus § 323 c StGB begründen hingegen kein gesetzliches Rechtsverhältnis, das eine GoA ausschließen könnte.
e. Eine Berechtigung zur Geschäftsbesorgung ergibt sich aus §§ 683 S.1 und 2 sowie 684 S.2.
Im Fall des § 683 S.1 müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: die Geschäftsführung muß
- dem Interesse und
- dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren entsprechen.
Dabei sind sowohl das Interesse wie auch der Wille des Geschäftsherren nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden. Der wirkliche Wille des Geschäftsherren ist zu beachten, sofern er klar erkennbar war, ansonsten genügt der mutmaßliche Wille, wie der Geschäftsführer ihn erkennen konnte.
Umstritten ist, ob bei Bestehen eines wirklichen Willens des Geschäftsherren zusätzlich ein objektives Interesse an der Geschäftsführung vorhanden sein muß. Die herrschende Meinung lehnt dies mehrheitlich ab.
Im Falle des § 683 S.2 liegt zwar ein objektives Interesse des Geschäftsherren an der Geschäftsführung vor, es entspricht jedoch nicht seinem wirklichen Willen. Die Vorschrift verweist dabei auf § 679, welcher den entgegenstehenden Willen als unbeachtlich abtut, sofern es sich dabei eine im öffentlichen Interesse stehende Pflicht oder um eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherren handelt, die vom Geschäftsführer erfüllt wird. Dies müssen jedoch tatsächliche Rechtspflichten sein, bloße Sitten oder Anstandspflichten sind unbeachtlich.
Im Fall des § 684 S.2 schließlich empfängt die GoA ihre Berechtigung aus der Genehmigung durch den Geschäftsherren. Diese Genehmigung kann auch konkludent erfolgen.
Rechtsfolgen
Der Geschäftsführer ist nach §§ 677, 681 verpflichtet, das Geschäft ordnungsgemäß zu führen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht ist er grundsätzlich nur nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 280 ff und §§ 823 ff auf Schadensersatz haftbar zu machen. In Fällen der Gefahrenabwehr ist die Haftung nach § 680 erleichtert, auch dann, wenn sich der Geschäftsführer die Gefahr lediglich vorgestellt hat. Falls der Geschäftsführer bei der Besorgung des Geschäftes Schäden erleidet, kann er für diese Schadensersatz nach § 670 verlangen. Der Geschäftsherr ist dem Geschäftsführer nur anteilig zum Ersatz seiner Aufwendungen verpflichtet, wenn dieser damit auch eigene Interessen verfolgte.
Nach § 683 muß der Geschäftsherr die Aufwendungen des Geschäftsführers nach §§ 677, 683 S.1, 670 ersetzen. § 685 enthält Erleichterungen dieser Pflicht in Sonderfällen. Falls bei der Geschäftsbesorgung Schäden entstehen, für welche der Geschäftsführer Mitverantwortung trägt, kann die Ersatzpflicht nach § 254 gemindert werden.
2. Unberechtigte GoA
§§ 678, 684 S.1 BGB
Die unberechtigte GoA ist mit der berechtigten weitgehend identisch, mit der Ausnahme, daß ihr die Berechtigung zur Geschäftsführung fehlt. Sie liegt also nur dann vor, wenn die Geschäftsführung weder dem mutmaßlichen noch dem wirklichen Willen des Geschäftsherren entsprach und sie auch nicht in seinem objektiven Interesse lag.
Die Voraussetzungen sehen damit folgendermaßen aus:
a. Geschäftsbesorgung
b. Fremdes Geschäft
c. Fremdgeschäftsführungswille
d. Fehlen eines die Geschäftsführung deckenden Rechtsverhältnisses
e. Keine Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
Rechtsfolgen
Der Geschäftsherr muß nach § 684 S.1 die durch die Geschäftsführung erlangte Bereicherung nach dem Vorschriften für die ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben. Dies ist nach herrschender Meinung der Rechtsprechung eine Rechtsfolgenverweisung, so daß das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 812 ff entfällt. Bei Rechtsgutverletzungen kommt ebenfalls die Anwendung der §§ 823 ff in Betracht.
§ 678 begründet schließlich einen Schadensersatzanspruch des Geschäftsherren, wenn der Geschäftsführer hätte erkennen müssen, daß seine Geschäftsführung nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen oder dem objektiven Interesse des Geschäftsherren entsprach.
B. Eigengeschäftsführung
Die Anspruchsgrundlagen der Eigengeschäftsführung, die auch als irrtümliche Geschäftsführung bekannt ist, liegen in § 687 BGB. Laut § 687 I entsteht das gesetzliche Schuldverhältnis der §§ 677 ff in diesen Fällen nicht.
1. Vermeintliche GoA
§ 687 I BGB
Im Unterschied zu den Formen der echten GoA besorgt der Geschäftsführer zwar ein objektiv fremdes Geschäft, glaubt jedoch ein eigenes zu führen.
Die Voraussetzungen der vermeintlichen GoA nach § 687 I sind eng an die der anderen Erscheinungsformen der GoA angelehnt.
a. Geschäftsbesorgung
b. Objektiv fremdes Geschäft
c. Kein Fremdgeschäftsführungswillen
d. Geschäftsführer hält das fremde Geschäft für sein eigenes
Rechtsfolgen
Die Vorschriften der echten GoA in §§ 677-686 BGB greifen nicht, ein Ausgleich eventueller Schäden kann nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfinden.
2. Unechte GoA
§ 687 II BGB
Diese Form der Eigengeschäftsführung heißt auch unerlaubte Eigengeschäftsführung. Im Unterschied zur vermeintlichen GoA des § 687 I behandelt der Geschäftsführer im Fall des § 687 II das fremde Geschäft wissentlich als sein eigenes.
Voraussetzungen
a. Geschäftsbesorgung
b. Objektiv fremdes Geschäft
c. Kein Fremdgeschäftsführungswillen
d. Geschäftsführer behandelt fremdes Geschäft wissentlich als sein eigenes
Rechtsfolgen
a. Schadensersatz nach §§ 687 II, 678
b. Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer auf das durch die Geschäftsführung Erlangte, §§ 687 II S.1, 681, 667. Gemäß §§ 687 II S.2 muß der Geschäftsherr jedoch seinerseits das durch die Geschäftsführung Erlangte nach § 684 S.1 an den Geschäftsführer herausgeben. Diese letzte Vorschrift wirkt merkwürdig, stellt jedoch lediglich eine Beschränkung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz des Geschäftsführers dar: er darf sie nur bis zur Höhe der Bereicherung des Geschäftsherren einfordern.
Anmerkung
Zu diesem Artikel kann jederzeit ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.
Zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen siehe auch die Artikel “Die EBV-Klausur”,“Anspruchsgrundlagen im EBV” sowie “Anspruchsgrundlagen im Bereicherungsrecht” und “Anspruchsgrundlagen Delikt”. Für eine Übersicht aller bisher veröffentlichten Beiträge und Klausurfälle siehe unter “Artikel”. Für eine Übersicht weiterer Anspruchsgrundlagen aus dem BGB siehe “Anspruchsgrundlagen BGB”.
Christopher Meyer-Kretschmer ist Rechtsanwalt in Münster.


